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Nachträgliche Übertragung der Wohnung in das Eigentum im WGG
OGH zur Frage, ob eine aufrechte Förderung nach § 15c WGG für eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Eigentum im WGG erforderlich ist.
Sachverhalt der Entscheidung
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung. Die Antragsteller sind Mieter einer Wohnung in einer von der Antragsgegnerin errichteten Baulichkeit und begehrten mit ihrem „Antrag auf Festsetzung des Preises“ die nachträgliche Übertragung der Wohnung in ihr Eigentum.
Nachträgliche Übertragung der Wohnung: rechtliche Grundlagen
Nach § 22 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 4 leg cit WGG ist über Anträge auf Festsetzung des Preises nach §§ 15b und 15c WGG im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Der gesetzliche Anspruch nach § 15b und § 15c WGG lässt die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum grundsätzlich unberührt. Der Judikatur des OGH zufolge sind daher nur die auf §§ 15b, 15c WGG gestützten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG zu prüfen. Vertragliche Ansprüche sind demgegenüber auf dem streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
Wohnrechtliches Außerstreitverfahren
Macht ein Antragsteller nach seinen Behauptungen einen Anspruch an sich mit Recht im Außerstreitverfahren geltend, stellt sich aber heraus, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch fehlen, ist das Begehren im Außerstreitverfahren, wenn auch abschlägig, zu erledigen.
Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der – eingeschränkten – Amtswegigkeit. Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo kein Vorbringen der Parteien vorliegt. Dennoch hat das Gericht schon aufgrund des Antrags zu prüfen, ob alle vom Gesetz geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte nachträgliche Übertragung der Wohnung in das Eigentum der Antragsteller erfüllt sind.
Eine aufrechte Förderung war nach § 15c WGG in der hier noch anzuwendenden Fassung nach BGBl I 2001/162 gesetzliche Voraussetzung für eine nachträgliche Übertragung der Wohnung in das Eigentum. Das Bestehen einer Förderung war daher vom Gericht schon aufgrund des Begehrens der Antragsteller und losgelöst von einem Vorbringen der Antragsgegnerin zu prüfen. Diese Voraussetzung war bereits bei der Anrufung der Schlichtungsstelle nicht erfüllt war, weswegen der Antrag abzuweisen war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass kein gesetzlicher Anspruch nach §§ 15b und 15c WGG in der Fassung vor der WGG-Novelle 2019 bestehe und die Tatbestände des Verzichts oder der Täuschung im Verfahren außer Streitsachen nicht zu prüfen seien, erweist sich somit als zutreffend.
Zusammenfassung
Für die nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Eigentum war nach § 15c WGG in der hier noch anzuwendenden Fassung nach BGBl I 2001/162 eine aufrechte Förderung gesetzliche Voraussetzung. Über entsprechende Anträge ist im Außerstreitverfahren mit seinem Grundsatz der eingeschränkten Amtswegigkeit zu entscheiden. Das Bestehen einer Förderung ist daher vom Gericht schon aufgrund des Begehrens des Antragstellers, unabhängig vom Vorbringen des Antragsgegners, zu prüfen.
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