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Abfallverzeichnisverordnung 2020: Neuerungen seit 1. Jänner 2022
Als letzter Teil der Abfallverzeichnisverordnung 2020 traten mit Jahresbeginn 2022 nunmehr auch das neue Abfallverzeichnis (Anlage 1) sowie die Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis (Anlage 2) in Kraft.
Neuer österreichischer Abfallkatalog
Mit 1. Jänner 2022 ersetzt das neue Abfallverzeichnis im Anhang 1 das bisherige der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2003. Neben der Einfügung neuer Abfallarten werden bestehende Abfallarten gestrichen oder von nicht gefährlich auf gefährlich geändert. Bei einigen Abfallarten werden die Bezeichnungen geändert. Seit Anfang des Jahres 2022 wird das aktuelle Abfallverzeichnis auch am EDM-Portal unter http://www.edm.gv.at > Informationen > Aktuelles Abfallverzeichnis veröffentlicht.
Anhang 1 stellt eine abschließende Liste von Abfallarten dar. Die Abfälle sind bestmöglich einer der genannten Abfallarten zuzuordnen. Bei Abfallarten, die als Spiegeleintrag gekennzeichnet sind, ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften entsprechend der Vorgaben der Anhänge 3 und 4 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 vorzunehmen.
Die Erläuterungen des Klimaschutzministeriums (BMK) enthalten übersichtliche Listen der ab 1. Jänner 2022 neuen, der gestrichenen bzw der geänderten Abfallarten. Sie können auf der Internetseite des BMK unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:6d7a4da6-a389-4703-baaa-5abad6182b86/Erlaeuterungen_Abfallverzeichnisverordnung.pdf heruntergeladen werden.
Bestehende berufs- und anlagenrechtliche Genehmigungen
Grund für das spätere Inkrafttreten des neuen Abfallverzeichnisses sind vor allem die Anpassungserfordernisse in den Berufs- bzw Anlagenbescheiden der Entsorgungswirtschaft.
Durch die Neufassung der Abfallverzeichnisverordnung wird nicht in den bestehenden Konsens von Erlaubnis- und Genehmigungsbescheiden im Sinne des AWG 2002 eingegriffen. Die durch Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 geänderten Abfallarten sind von bestehenden Erlaubnissen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 sowie von bestehenden anlagenrechtlichen Genehmigungen gemäß §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 umfasst, sofern und soweit sie von der bisherigen Erlaubnis bzw Genehmigung auch inhaltlich gedeckt waren.
Dazu veröffentlichte das BMK im Juli 2021 eine „Umschlüsselungstabelle“, die unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:d64c190f-e0a6-4a41-98f2-ebb351e64ccf/Erlaeuterungen_Anlage_A.pdf zu finden ist. Ihr kann entnommen werden, welche neue Schlüsselnummer bzw Abfallart der bisherigen Nomenklatur inhaltlich entspricht. Im Zweifelsfall kann beim Landeshauptmann auch ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs 7 AWG 2002 beantragt werden.
Zuordnungskriterien zu Abfallarten
Die allgemeinen Zuordnungskriterien des Anhanges 2 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Regelung: Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden.
Für bestimmte, namentlich angeführte Abfallarten sieht Anhang 2 besondere Zuordnungskriterien vor:
- Metalle
- Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle
- Holzabfälle
- Arzneimittel
- Bitumen, Asphalt
- Halogenhaltige Abfälle
- Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln
- Kunststoffe
- Shredderfraktionen
- Abfälle von Explosivstoffen
- Schlämme aus der Abwasserreinigung
- Aushubmaterial
- Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
- Verpackungen
- Gefährlich kontaminierte Abfälle
- Verfestigte, immobilisierte oder stabilisierte Abfälle
- Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können
- Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle
- Deponiesickerwasser und
- Glycerin.