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Dokument-ID: 899479

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL III
Schlußbestimmungen

idF BGBl. Nr. 385/1970 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1971

(1) Für das Jahr 1971 gilt als Richtzahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,071.

(2) Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der Bund in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr - ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen - übersteigen.

(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden ist, daß die Einnahmen oder der Pensionsaufwand oder beide Größen von der Berechnung nach § 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erheblich abweichen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 2 gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.

(5) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1971 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist jeweils zu einem Viertel am 25. März und 25. Juni und zur Hälfte am 25. September 1971 fällig.

(7) Die Bestimmungen des § 251a Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969, gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt.

(8) Die Bestimmungen des § 251a Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Juli 1971 liegt.

(9) Art. V Abs. 6 zweiter Halbsatz der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, wird aufgehoben.