Dokument-ID: 899478

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL III
Übergangs- und Schlußbestimmungen

idF BGBl. Nr. 446/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1970

(1) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Bundesgesetzes gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

(2) Die Bestimmungen der §§ 264a, 266 und 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1970 bereits bestehen.

(3) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 vorzunehmenden Anpassung nach § 292 Abs. 4 und § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sind die in Art. I Z 10 lit. b bzw. Z 16 angeführten Beträge zugrunde zu legen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Im Jahre 1970 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 25 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1970 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

(6) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 lit. a dieses Bundesgesetzes ergebenden Leistungsansprüche gebühren ab 1. Juli 1970.

(7) Die Witwenpension nach § 522l Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 17 dieses Bundesgesetzes gebührt ab 1. Juli 1970, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1970 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt die Pension ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.