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Mitarbeiter mit Behinderung
Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, ab je 25 Dienstnehmern mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.
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Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung (Pflichtzahl, Ausgleichstaxe)
Dienstgeber sind ab einer gewissen Anzahl von Dienstnehmern verpflichtet, einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu leisten.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251778 -
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind grundsätzlich österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der in diesem Beitrag umfassend dargestellt wird.WEKA (red) - Johanna Mitterbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256755