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Gleitzeit
Zu den bekanntesten Arbeitszeitmodellen zählt die Gleitzeit. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Sie kann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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Gleitzeit
Bei einer Gleitzeitvereinbarung kann der Arbeitnehmer, innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens, Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen. Es bedarf dafür einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 914033 -
Arbeitszeitrechtliche Rahmenbedingungen
Eine Gleitzeitvereinbarung ermöglicht eine Ausweitung der Grenzen der Normalarbeitszeit. In diesem Fachbeitrag erfahren Sie Näheres.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896193 -
Zwingende Mindestinhalte einer Gleitzeitvereinbarung
Dieser Fachbeitrag erörtert die nach § 4b Abs 3 AZG in einer Gleitzeitvereinbarung zwingend zu regelnden Umstände.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896195 -
Zweckmäßige Inhalte einer Gleitzeitvereinbarung
Die in diesem Fachbeitrag genau behandelten Umstände wie etwa die Grenzen der freien Zeiteinteilung sowie die Gleittage sollten in Gleitzeitvereinbarungen geregelt werden.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896198 -
Betriebsvereinbarung – Gleitzeit und 4-Tage-Woche
Vorlage für eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit mit Zulässigkeit einer 4-Tage-Woche (Regelungen zu Kernzeit, Gleitzeitrahmen ua).WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 970233 -
Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist rechtlich keine eigenständige Form eines Dienstverhältnisses. Die Rechtsvorschriften für echte Dienstverhältnisse sind gleichermaßen auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256035 -
Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach länger andauernder Krankheit.WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 872159 -
Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung
Als „Altersteilzeit“ bezeichnet man die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden, bei 70 % bis 80 % des bisherigen Einkommens.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255433