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Abfertigung
In der Praxis wird zwischen Abfertigung "alt" und Abfertigung "neu" unterschieden.
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Abfertigung (Alt)
Grundvoraussetzung für die gesetzliche Abfertigung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren. Der Anspruch besteht nicht bei Selbstkündigung, vorzeitigem Austritt oder bei Verschulden einer vorzeitigen Entlassung.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252383 -
Berechnung der Abfertigung alt
Gewinnbeteiligungen und Erfolgsprämien sind, wenn sie regelmäßig erbracht werden, in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252473 -
Höhe der Abfertigung alt
Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung ist abhängig von der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern für die Berechnung der Abfertigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber vereinbart werden.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242321 -
Abfertigung (Neu)
Die Abfertigung neu gebührt unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat jedes Monat 1,53 % des monatlichen Entgelts als BV-Beiträge einzuzahlen.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257349 -
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen
Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Einmalzahlung der Dienstgeber:innen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verstehen. Es handelt sich dabei um über gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023559 -
Abgabenrechtliche Behandlung von Abfertigungszahlungen
Die Lohnsteuer ist bei Abfertigungszahlungen entweder nach der Vervielfachermethode oder nach der Steuersatzmethode zu ermitteln. Bei der Berechnung ist zwingend jene Methode zu wählen, die für den Arbeitnehmer das günstigere Ergebnis bringt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242486 -
Abfertigung nach BUAG
Für eine Abfertigung nach dem BUAG sind bestimmte Voraussetzungen zu erbringen, die im folgenden Beitrag behandelt werden. Es wird auch auf die Abfertigungs- und Zuschlagsberechnung und den Verfall des Abfertigungsanspruch eingegangen.Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 744828