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Dokument-ID: 178028
§ 4. Öffentliche Dienstverhältnisse
Angestelltengesetz (AngG)
§ 4. Öffentliche Dienstverhältnisse
(nichtamtliche Überschrift)
Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.