Dokument-ID: 178027

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Andere privatrechtliche Verträge
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921

Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.