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Dokument-ID: 178028
§ 4. Öffentliche Dienstverhältnisse
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 4. Öffentliche Dienstverhältnisse
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.