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Dokument-ID: 160091

Vorschrift

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Genehmigung der Abrechnung

idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021

Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

(BGBl. I Nr. 101/2021)