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Dokument-ID: 159259
Maklergesetz (MaklerG)
§ 36. Inkassotätigkeit des Personalkreditvermittlers
Eine Vereinbarung, wonach der Vermittler gegenüber dem Kreditgeber die Einziehung fälliger Forderungen aus von ihm vermittelten Krediten übernimmt, ist unwirksam, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt.