Dokument-ID: 159258

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Befristung

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Der Kreditvermittlungsvertrag kann nur befristet auf die Dauer von höchstens vier Wochen abgeschlossen werden. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die vom Kreditwerber für die Einräumung des Kredits nachzuweisenden Voraussetzungen beim Personalkreditvermittler vorliegen.