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Erhaltung und Instandhaltung
Es ist Aufgabe des Vermieters den Mietgegenstand und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten. Dies macht gewisse Erhaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten erforderlich. Jedoch auch der Mieter ist zu bestimmten Instandhaltungsarbeiten verpflichtet.
Durch die Wohnrechtsnovelle 2015, die am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, kam es zu einer Erweiterung der Erhaltungspflicht für Vermieter, und zwar um die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten.
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Durchführung von Erhaltungsarbeiten
In § 3 Abs 2 MRG ist geregelt, welche Arbeiten zu den Erhaltungsarbeiten zählen.
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Erhaltungspflicht des Vermieters
Der Vermieter ist ua zu folgenden Erhaltungsarbeiten verpflichtet:
- Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung gemäß § § 6 Abs 1a MRG: zb Schimmel in Wohnung
- Sanierungsarbeiten
Kommt der Vermieter seinen Erhaltungspflichten nicht nach, dann kann ein Zwangsverwalter bestellt werden.
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Instandhaltungspflicht des Mieters
Gemäß § 8 MRG ist der Hauptmieter nicht nur zur Benützung des Mietgegenstands gemäß des Vertrags berechtigt, sondern auch - soweit es sich nicht um eine Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt - gewissermaßen zur Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstands verpflichtet.
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Duldungspflicht des Mieters
Die Duldungspflicht des Mieters ist in § 8 MRG sowie in § 18c MRG geregelt. Allerdings gibt es auch Grenzen der Duldungspflicht.
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Veränderung des Mietgegenstands
Nützliche Verbesserungen bzw. Veränderungen des Mietgegestands sind in § 4 sowie § 5 MRG geregelt. Eine solche Veränderung bzw. Verbesserung stellt zB eine Wohnungszusammenlegung dar.
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Neuerrichtung
Die nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen ist in § 18c MRG geregelt. Hier finden Sie hilfreiche Vertragsvorlagen zur Neuerrichtung.
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Denkmalschutz
Wichtige Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) inkl der seit 01.09.2024 in Kraft getretenen Denkmalschutz-Novelle 2024