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Hausverwalter
Der Hausverwalter hat bestimmte Aufgaben und Befugnisse. Gemäß § 19 WEG 2002 obliegt der Eigentümergemeinschaft die Bestellung des Verwalters. Die Kündigung des Verwalters ist in § 21 WEG 2002 geregelt.
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Hausverwalter - Allgemeines
Hier finden Sie Wissenswertes zur Haftung und den Aufgaben des Hausverwalters sowie zu seinen Rechten und Pflichten inklusive hilfreicher Muster zB zur Ersichtlichmachung des Verwalters.
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Bestellung
Gemäß § 19 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.
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Kündigung
Die Kündigung des Hausverwalters kann durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen. Die Auflösung des Verwaltungsvertrages regelt das Gesetz in § 21 WEG 2002.