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KBGG-Härtefälle-Verordnung
§ 1.
Als Härtefälle gelten:
Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 15 % überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.