Dokument-ID: 162882

Vorschrift

KBGG-Härtefälle-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

Die konkrete Ausgestaltung einer Rückforderung nach § 1 lit. b richtet sich mit folgender Ausnahme nach den Bestimmungen der §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz: Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.