© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 047847
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 297. Sauerstoffbehandlungsgeräte
Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten.