Dokument-ID: 047846

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 296. Tragbahren

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, dass auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tragbahre entfällt. Außerdem ist in Bergbauen mit niedrigen Grubenräumen mindestens ein Schleifkorb bereitzuhalten.

(Anm. d. Red.: § 296 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)