Dokument-ID: 047848

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 298. Ausbildung in der ersten Hilfeleistung

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:

  1. alle Mitglieder der Grubenwehren,
  2. auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, dass auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
  3. sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(Anm. d. Red.: § 298 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)