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Dokument-ID: 195332
Arbeitsruhegesetz (ARG)
§ 14. Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.