Dokument-ID: 195331

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz (ARG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13a. Sonderregelung für den 8. Dezember

idF BGBl. I Nr. 48/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2003

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.