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Dokument-ID: 101680

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Nachtarbeitszuschlag

idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 vH, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.