Dokument-ID: 101682

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und tägliche Ruhezeit

§ 6. Ruhepausen

idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.