Dokument-ID: 101679

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Überstundenzuschlag

idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.