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Dokument-ID: 157972
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Besondere Vorrichtungen
§ 42.
(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.