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Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 41.
(1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse imstande sein, die größte bei der Seilfahrtvorkommende Überlast der einen Förderseite gegenüber der anderen mitwenigstens dreifacher statischer Sicherheit zu halten. Bei Seilfahrtanlagen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit bis2 m/s genügt die zweifache statische Sicherheit. Bei Güterförderungmuß die größte Überlast in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/szulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit mit wenigstens dreifacher, bei Geschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis 4 m/s mit wenigstenszweifacher und bei Geschwindigkeiten bis 2 m/s mit wenigstenseineinhalbfacher statischer Sicherheit gehalten werden können.
(2) Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß unterden in Abs. 1 genannten Belastungsverhältnissen die Fahrbremse eine Verzögerung von wenigstens 2 m/s2 und die Sicherheitsbremse einesolche von wenigstens 1,2 m/s2 gewährleisten.
(3) Sofern bei Treibscheibenfördermaschinen mit mehr als 4 m/szulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit bei der Güterförderung mit der in Abs. 1 geforderten statischen Sicherheit der Sicherheitsbremse dierechnerische Seilrutschgrenze überschritten würde, muß diese Sicherheit bei der Güterförderung kleiner als der in Abs. 1 genannte Wert, mindestens aber zweifach sein. Die durch die Sicherheitsbremsebewirkte Verzögerung darf nicht größer und höchstens 10 v. H.geringer sein als jene, bei der sich rechnerisch Seilrutsch ergebenwürde.
(4) Bei Verstecktrommeln und Versteckbobinen muß die auf beide Seilträger wirkende Bremse jede Trommel oder Bobine mit wenigstenseineinhalbfacher statischer Sicherheit festhalten, wenn das leere Fördergestell, Fördergefäß oder das Gegengewicht in der tiefsten Stellung steht. Dies gilt auch für Bremsen, die nur zum Versteckendienen.
(5) Die mechanische Festigkeit des Bremsgestänges muß für diegrößte im Betrieb auftretende Bremskraft jeder Bremse eine wenigstensfünffache Sicherheit aufweisen. Wenn die Summe der Bremskräftemehrerer Bremsen ausgenützt werden kann, muß das Bremsgestänge hiefüraußerdem eine wenigstens dreifache Sicherheit gewährleisten. Für die Ankerschrauben der Bremsbackenträgerlager ist wenigstens einesiebeneinhalbfache Sicherheit, bei Ausnützung der Bremskräftemehrerer Bremsen für diese Belastung außerdem eine viereinhalbfache Sicherheit erforderlich.
(6) Bei Treibscheibenfördermaschinen darf das Verhältnis der Seilzugkräfte an der Treibscheibe den Wert 0,8e μ α beider größten vorkommenden Überlast nicht überschreiten. Hiebei darfder Berechnung keine höhere Reibungszahl my als 0,25 zugrunde gelegtwerden.