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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Bremsen
§ 38.
(1) Die Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehensein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparatvorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätigschließt.
(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß die Fahrbremseregelbar sein. Wird die Bremse mit Druckluft, Dampf oder hydraulischbetrieben und von Hand aus betätigt, hat die Regelung so zu erfolgen,daß bei gleicher Bremshebelauslage stets der gleiche Bremsdruckwirkt. Die Bremse muß mit einem geeichten Druckmesser ausgerüstetsein, der den jeweiligen Druck im Fahrbremszylinder anzeigt.
(3) Für regelbare Fahrbremsen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.