Dokument-ID: 157968

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 39.

(1) Außer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremsevorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht soweit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksam machen können.

(2) Die Antriebskraft der Sicherheitsbremse muß unabhängig sein von:

  1. der Antriebskraft der Fördermaschine;

  2. der Antriebskraft der Fahrbremse;

  3. den Antriebsmitteln (zum Beispiel Dampf, elektrischem Strom, Druckluft), bei deren Ausbleiben die Sicherheitsbremse unwirksam werden könnte.

(3) Die Sicherheitsbremse muß jederzeit durch Hand- und Fußbetätigung ausgelöst werden können. Die Betätigungsvorrichtung muß auch bei Ausfall der Beleuchtung leicht auffindbar sein.

(4) Die Sicherheitsbremse muß in folgenden Fällen selbsttätig ausgelöst werden:

  1. bei Druckluft- und Dampffördermaschinen im Falle des Ausbleibens des Antriebsmittels;

  2. bei elektrischen Fördermaschinen im Falle des Ausbleibens der Netzspannung und in allen Fällen, in denen durch Störung der Energiezufuhr zum Motor eine Geschwindigkeitszunahme eintreten kann;

  3. bei Absinken des Betriebsdruckes der Fahrbremse unter den für die Wirksamkeit der Fahrbremse erforderlichen Mindestdruck.

(5) Sicherheitsbremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie schnelleingreifen und die Massenwirkung durch ein etwa niederfallendes Bremsgewicht gering bleibt. Die Fahrbremse muß auch nach dem Auslösender Sicherheitsbremse voll wirksam bleiben.

(6) Bei elektrischen Fördermaschinen muß beim Einfallen der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr zum Motor selbsttätigunterbrochen werden. Das Wiedereinschalten darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters möglich sein. Die Fördermaschinedarf erst in Gang gesetzt werden können, wenn die Sicherheitsbremsewieder betriebsbereit ist.

(7) Das Lüften der Sicherheitsbremse nach ihrem Einfallen darf nur bei Aufliegen der Fahrbremse möglich sein.

(8) Für Sicherheitsbremsen, die mit der Fahrbremse vereinigt sind, muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.