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Dokument-ID: 097839
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.