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Dokument-ID: 097867
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 35. Arbeiten an Weichen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeiten an Weichen erst dann durchgeführt werden, nachdem diese gegen Bewegungen gesichert wurden. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile ausgeführt werden können.