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Dokument-ID: 086813
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 12. Geländer
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Geländer nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
- zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
- beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
- beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
- bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen oder gekoppelt sind oder die Bord an Bord liegen und keine Absturzgefahr besteht,
- wenn Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
(2) Sobald die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
(3) Abnehmbare Geländer sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.