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Dokument-ID: 086821
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 20. Abnahmeprüfung
(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
- Beiboote,
- Schlepphaken.
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs 1 sind Personen gemäß § 7 Abs 3 oder Abs 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, heranzuziehen.