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Dokument-ID: 086829
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 27. Fußleisten, Wasserabläufe
Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.