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Dokument-ID: 086835
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 33. Sicherung gegen Verrutschen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem Schwimmkörper (Schiffskörper) verbunden sind, gegen Verrutschen, Kippen und Umfallen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.