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Dokument-ID: 086837
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 35. Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.