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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 15
Organisationen
(1) Soweit die in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakte nichts anderes vorsehen, bedürfen Organisationen, die für die Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung verantwortlich sind, der Zertifizierung, aufgrund deren eine Genehmigung erteilt wird. Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er die Vorschriften erfüllt, die in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen. In dieser Genehmigung werden die der Organisation gewährten Rechte und der Umfang der Genehmigung vermerkt.
(2) Darüber hinaus ist eine Genehmigung erforderlich für:
- Organisationen, die für die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung verantwortlich sind, und
- Organisationen, die an der Schulung des Personals, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder nicht eingebauter Ausrüstung nach der Instandhaltung verantwortlich ist, beteiligt sind;
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Genehmigungen nicht erforderlich sind.
Die in diesem Absatz genannten Genehmigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3) In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Diese Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(4) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Genehmigung nicht mehr erfüllt.
(5) Wenn aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eine in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nicht erforderlich ist, können die in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos dennoch vorsehen, dass die Organisation erklären muss, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte von ihr durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind.