Dokument-ID: 1176234

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 14
Einzelne Luftfahrzeuge

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 04.06.2024

(1) Einzelne Luftfahrzeuge bedürfen einer Zertifizierung, aufgrund deren ein Lufttüchtigkeitszeugnis und, soweit dies in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, ein Lärmzeugnis erteilt wird.

Diese Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der gemäß Artikel 11 zertifizierten Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.

(2) Die Zulassungen/Zeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels bleiben so lange gültig, wie das Luftfahrzeug, seine Motoren, Propeller, Teile und seine nicht eingebaute Ausrüstung den Anforderungen der in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit entsprechen und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweisen.