Dokument-ID: 1176233

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Konstruktion von nicht eingebauter Ausrüstung

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

Soweit in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, bedarf die Konstruktion nicht eingebauter Ausrüstung einer Zertifizierung, aufgrund deren eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion der nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion der nicht eingebauten Ausrüstung der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde.