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Dokument-ID: 099507
Baugesetz (BauG)
§ 44. Berechtigung zur Benützung
(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.
(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 78/2017 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 78/2017 aufgehoben.)