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Vorschrift
Baugesetz (BauG)
§ 45. Erhaltungspflicht
idF LGBl. Nr. 41/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
(1) Bauwerke oder sonstige Anlagen, deren Herstellung einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige bedurfte, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten nach Maßgabe der Baubewilligung oder der Bauanzeige in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entspricht. Dasselbe gilt sinngemäß für Anlagen, die als freie Bauvorhaben ausgeführt werden durften.
(2) Der Eigentümer oder Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Bauwerke und sonstige Anlagen so benützt werden, dass keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel vorliegen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde sind augenscheinliche grobe Brandschutzmängel auch dann zu beheben, wenn sich diesbezüglich aus der Baubewilligung oder der Bauanzeige keine besonderen Anforderungen ergeben.
(3) Kinderspielplätze, Grünflächen sowie Einstell- und Abstellplätze, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem zweckentsprechenden Zustand zu erhalten. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze sowie Einstell- und Abstellplätze den Bewohnern bzw. Benützern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.
(4) Wenn in der Baubewilligung für ein Bauwerk eine Höchstzahl an Stellplätzen vorgesehen ist, dann hat der Eigentümer oder der Bauberechtigte dafür zu sorgen, dass diese nicht überschritten wird.
(5) Grünanlagen, Bäume und Sträucher, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten zu pflegen und zu erhalten.
(6) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein Eigentümer oder Bauberechtigter den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 nachkommt. Hiebei gelten die Vorschriften des § 38 Abs. 5 sinngemäß.
(LGBl. Nr. 41/2022)