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Vorschrift
Baugesetz (BauG)
7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung
§ 43. Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens
idF LGBl. Nr. 41/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
(1) Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 sind der Meldung anzuschließen.
(2) Mit der Meldung über die Vollendung übernimmt der Bauherr der Behörde gegenüber – unabhängig von der Verantwortlichkeit der Bauausführenden (§ 36) und besonderer Fachleute (§§ 29 Abs. 6 und 37) – die Verantwortung für die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.
(LGBl. Nr. 78/2017)
(3) Bei einem Bauvorhaben mit besonderem Brandsicherheitsrisiko (§ 48a Abs. 1 und 4) hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. b und c vorzunehmen.
(LGBl. Nr. 41/2022)
(4) (Anm. d. Red.: Abs 4 wurde gem. LGBl. Nr. 78/2017 aufgehoben.)