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Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 48. Prüfungen
(1) Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;
bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:
vor Beginn der Arbeiten;bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.
(2) Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;
bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:
wiederkehrend;bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.