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Dokument-ID: 046921
Vorschrift
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 49. Sondenbuch
idF BGBl. II Nr. 437/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
(1) Der Bergbauberechtigte hat für jede Sonde ein Sondenbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Sondenbuch dient der Dokumentation der Sonde und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:
- ein Bohrlochbild (§ 40a); (BGBl. II Nr. 437/2012)
- einen vollständigen Plan der Ausrüstung des Bohrloches mit den zugehörigen Werkstoffangaben;
- Aufzeichnungen über Betriebsdrücke sowie Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
- Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Sonde durchgeführten Arbeiten;
- Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 48) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;
- Angaben zu den Prüfungsintervallen;
- Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Sonde betreffende Ereignisse.
(2) Das Sondenbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.