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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 11. Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen können. Jedoch hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.
(2) Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen oder Behältnisse.
(3) Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichnete Behältnisse (Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine entsprechende Kennzeichnung (§ 20 Abs. 8) zu sorgen.
(4) Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichneten Abgabevorrichtungen (Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.