Dokument-ID: 184495

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

III. ABSCHNITT
Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

§ 10.

idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000

(1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
  2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;
  3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und den erfahrungsgemäß bei der Handhabung zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
  4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen daher aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.

(3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden.

(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind (Versandstücke), gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des § 12 hinsichtlich der Anbringung kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Gefahrenhinweise bleiben jedoch unberührt.

(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen

  1. keine Gestaltung, besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können,
  2. keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, … „nicht umweltbelastend“, „ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer Aufmachung oder Bezeichnung für die Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.