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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 18. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
(1) Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2) Den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind die dort festgelegten R-Sätze zuzuordnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten R-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der R-Sätze betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die R-Sätze entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien anzugeben.
(3) Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
(4) Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“ erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.