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Vorschrift
Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 17. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000
(1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben.
(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf
- bei Kennzeichnungen als „sehr giftig“ die Kennzeichnung als „giftig“, „gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
- bei Kennzeichnungen als „giftig“ die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
- bei Kennzeichnung als „ätzend“ die Kennzeichnung als „reizend“ oder „gesundheitsschädlich“ entfallen, außer die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4;
- bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als „hochentzündlich“ „leichtentzündlich“ oder „brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
- bei Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen.