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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 19. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
(1) Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten S-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen.
(3) Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Abs. 2 sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.