Dokument-ID: 184506

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Ausführung der Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000

(1) Die Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist. Wenn ein Kennzeichnungsschild verwendet wird, muß es mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung fest und dauerhaft angebracht werden. Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist. Die Angaben müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und so angeordnet sein, daß sie leicht lesbar sind. Die Schriftgröße der Angaben hat daher bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von über einem Liter mindestens 1,8 mm zu betragen; bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Liter darf, sofern dies aus Platzgründen notwendig ist, die Schriftgröße von 1,8 mm unterschritten werden. Die leichte Lesbarkeit muß in jedem Fall gewährleistet sein.

(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung

  1. bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,
  2. von mehr als 0,125 l bis 3 l nach Möglichkeit mindestens dem Format 52 mm x 74 mm,
  3. von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm x 105 mm,
  4. von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mm x 148 mm,
  5. von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen.

(3) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Untergrund auszuführen. Jedes Symbol muß mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen und mindestens 1 cm2 groß sein. Die Kennzeichnung darf außer den in den §§ 14 oder 15 vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Gesundheits- und Sicherheitsinformationen enthalten; in diesem Fall ist eine Vergrößerung der Abmessungen nach Abs. 2 erforderlich.

(4) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes oder der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild („Informationsschild“) angebracht sein. In diesem Fall ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf dieses Schild anzubringen. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als „sehr giftig“, „giftig“, „ätzend“, oder in den Kategorien 1 oder 2 als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“ oder „erbgutverändernd“ eingestuft sind, und deren Verpackung ein Gesamtvolumen von 125 ml nicht überschreitet, darf – unbeschadet des § 24 – die Kennzeichnung statt auf einem fest verbundenen Schild auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung angebracht werden, sofern diese so gestaltet ist, daß das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann und eine Aufforderung zur Aufbewahrung der Verkaufs- oder Blisterverpackung enthält. In diesem Fall ist auf dem Produkt selbst ein deutlicher Hinweis auf die auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung befindliche Kennzeichnung anzubringen.

(6) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ist der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(7) Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen darf keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen. Insbesondere darf die Kennzeichnung keine verharmlosenden Angaben enthalten, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“, „ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder eine nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten.

(8) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 11 Abs. 4 abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 15 Abs. 1 Z 3 enthalten; sofern eine Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.

(9) Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muß die Abmessung mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1 % enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister) mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen.